Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Präambel
    Die Firma Easy-Express, Robert-Koch-Str.10, 77694 Kehl vermittelt Logistik- und Transportdienstleistungen und befördert Sendungen durch Drittbeförderungsanbieter innerhalb Deutschlands sowie im internationalen Ausland.
    Die AGB gelten insbesondere für Verträge zur Vermittlung von Beförderungsleistungen durch Drittbeförderungsanbieter, vertraglich verbunden oder durch die Firma Easy-Express
    ausgewählt. Die Auswahl der Transportunternehmen erfolgt mit der größtmöglichen Sorgfalt.
    Bei allen Tätigkeiten der Firma Easy-Express liegen die gesetzlichen Bestimmungen zugrunde. Die AGB gelten in Ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge
    über die Vermittlung von Beförderungsleistungen mit demselben Kunden, ohne dass Easy-Express im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Über Änderungen der AGB wird Firma Easy-Express den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

  2. Geltungsbereich
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Easy-Express gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten der Firma Easy-
    Express über die Vermittlung der Beförderung von Gütern, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lagerverträge oder sonstige üblicherweise zum Transport/Speditionsgewerbe gehörenden
    Geschäfte betroffen sind. Im Übrigen wird ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen im 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen. Ferner findet das „Übereinkommen
    über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den
    Vertragsstaaten der CMR Anwendung. Weiterhin gelten, ergänzend im internationalen Luftfrachtverkehr im Rahmen seines Geltungsbereichs, die Regeln des „Warschauer Abkommens (WA)“ in der Fassung von Den Haag 1955 und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die einheitlichen Rechtsvorschriften bei internationalen Eisenbahnbeförderungen (CIM). Darüber hinaus finden die „Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen“ (ADSP) – jeweils in der neuesten Fassung – jeweils ergänzend Anwendung. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  3. Ergänzende Vertragsbedingungen
    Für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen gelten ergänzend die jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen Beförderungseinschränkungen der Drittbeförderungsanbieter.

  4. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers
    • 4.1. Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
    • 4.2. Der Auftraggeber unterrichtet die Firma Easy-Express bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung der Beförderung beeinflussenden Faktoren, wie z.B.
      einzuhaltende Termine, Gewicht, Menge, Umfang, Werthaltigkeit der Güter, sowie technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderlichen Zubehör oder Lademittel bzw.
      Lademitteltausch.
    • 4.3. Firma Easy-Express ist es freigestellt, Unternehmen für den Transport (inkl. Abholung, Zustellung und eventueller Verzollung) frei auszuwählen. Ansprechpartner für den Absender ist in jedem Fall immer die Firma Easy-Express. Easy-Express teilt dem Absender/Auftraggeber auf schriftliche Anfrage den ausführenden Dienstleister für den Transport mit.
    • 4.4. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Güter verpflichtet sich der Auftraggeber, Sendungswerte von über € 1.000,00 (bei Palettensendungen) oder über € 500,00 (bei Paketsendungen) der Firma Easy-Express vorher anzumelden.
    • 4.5. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung um Gefahrgut, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Wertzeichen u. ä. oder um leicht
      verderbliche Güter, lebende Tiere und Pflanzen handelt.
    • 4.6. Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber der Firma Easy-Express bei Auftragserteilung schriftlich die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er die Firma Easy- Express über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
    • 4.7. Die Firma Easy-Express ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.

  5. Gegenstand Transportvermittlung/Besorgung
    • 5.1. Befördert werden alle Güter und Sendungen, sofern sie nicht unter die Beförderungsausschlüsse gem. den Ziffern 7 fallen.
    • 5.2. Dem Auftraggeber obliegt die handelsübliche bzw. beanspruchungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung der Sendung (z.B. für LKW, Luft, See und Umschlag). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie insbesondere vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch den ausführenden Transportunternehmen und Dritten keine Schäden entstehen. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende Unterlagen z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Zolldokumente unmittelbar und sicher an der Ware befestigt sein.
      Sollte die in Auftrag gegebene Leistung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder Erfordernissen entsprechen oder das angegebene Gewicht nicht korrekt sein, kann die Firma Easy-Express bzw. deren Drittbeförderer den Frachtbrief entsprechend korrigieren und die resultierende Rechnung jederzeit entsprechend ändern bzw. ergänzen. Dies gilt auch, wenn das
      Volumengewicht höher als das tatsächliche Gewicht ist. Zur Abrechnung kommt immer das höhere Gewicht.
    • 5.3. Die Beförderung über Kurier- und Speditionsnetzwerke – hierzu gehören folgende Serviceleistungen: Overnight, Expressfracht, Cargo-Service, Day-Service, Sammelfahrt, Stückgut und internationaler Versand – durch die Firma Easy-Express erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt.
    • 5.4. Nur durch einzelvertragliche Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden. Eine Haftung der Firma Easy-Express für die einzelvertraglich übernommene Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit ihr Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
    • 5.5. Bei der Besorgung/Vermittlung der Beförderung von Sendungen, die dem Beförderungsausschluss gem. Ziffer 7.1 unterliegen, kann ausschließlich abgewichen werden, wenn die Firma Easy-Express der Besorgung/Vermittlung der Beförderung vorher einzelvertraglich, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Übernahme von gem. Ziffer 7.1. ausgeschlossenen Gütern, z.B. mit Quittung auf dem Frachtpapier, stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Desweiteren ist die einzelne Zustimmung keine Zustimmung
      für Folgeaufträge.

  6. Laufzeiten
    • 6.1. Die Laufzeit bzw. Transitzeit wird jeweils von Easy-Express bzw. des Drittbeförderers speziell für jeden einzelnen Auftrag ermittelt. Die von Easy-Express genannten und angegebenen Lauf- und bzw. Transitzeiten sind keine verbindlichen (garantierten) Lieferfristen, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte. Alle Laufzeitangaben sind Richtzeiten und grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Dies gilt insbesondere für den internationalen Versand.
      Die Firma Easy-Express haftet nicht für Schäden, Verlust oder sonstige Ansprüche infolge von Sendungsverzögerungen bzw. Lieferfristüberschreitungen.
    • 6.2. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrags erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transport- und Logistikunternehmen gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
    • 6.3. Bei Unzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist um mindestens jeweils einen Werktag.
    • 6.4. Die Firma Easy-Express haftet nicht für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im
      Verantwortungsbereich der Firma Easy-Express liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Aussperrung, Kriegshandlungen, Unwetter, straßenverkehrsbedingte Störungen etc.) eintreten.
    • 6.5. Die Firma Easy-Express haftet nicht für Schäden, Verlust oder sonstige Ansprüche infolge von Sendungsverzögerungen.

  7. Beförderungsausschluss
    • 7.1. Von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind nicht handelsüblich oder nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter, verderbliche Güter, lebende Tiere, radioaktive Stoffe,
      sterbliche Überreste, temperaturgeführte Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, Waren von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Kreditkarten, Gold,
      Edelmetalle, Schmuck, Halbedelsteine, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Wertzeichen, Wertpapiere u. ä., Güter deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände,
      Tiere oder Personen zufolge haben können, Gefahrgüter, bei Auslandsverkehren, Güter, deren In- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Länder verboten sind. Für Güter die
      besondere Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen benötigen, müssen vorab besondere schriftliche Vereinbarungen mit Firma Easy-Express getroffen werden, damit z.B. der Inhalt von gefährlichen Gütern mit Gefahrenpotential nach ADR oder IATA (International Air Transport Associaton) oder einer zuständigen Behörde oder anderen Organisation als Gefahrgut oder als verbotene oder nur unter bestimmten Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft ist. Güter von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht (solche können auf deutschen, ausländischen internationalen devisenrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhen) verboten sind, sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.
    • 7.2. Desweiteren sind solche Sendungen vom Transport ausgeschlossen, die gem. Ziffer. 4.4 (Werthaltigkeit über € 5.000,00) nicht vorher angemeldet wurden.
    • 7.3. Bei grenzüberschreitenden Versendungen werden Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere
      Genehmigung erfordern, nicht angenommen.
    • 7.4. Das gleiche gilt für Güter, bei denen eine Wertangabe im Sinne von Art. 24 CMR oder die Deklaration eines besonderen Interesses an der Lieferung im Sinne von Art. 26.1 CMR
      vorgenommen wird.
    • 7.5. Die Firma Easy-Express obliegt keiner Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
    • 7.6. Die Firma Easy-Express ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Versandgut von der speditionellen
      Behandlung gem. Ziffer 7.1 ausgeschlossen ist.
    • 7.7. Die Firma Easy-Express ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
    • 7.8. Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziffer 7.1 dieser Bedingungen von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.

  8. Leistungsumfang
    Die Dienstleistung der Firma Easy-Express umfasst:
    Die Vermittlung von Beförderungsleistungen durch Drittbeförderungsanbieter, von denen die
    Übernahme, der Umschlag und die Zustellung der übergebenen Sendungen erfolgt.

  9. Leistungsentgelt
    • 9.1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Die Vergütungsangaben verstehen sich ausschließlich in Euro, soweit keine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde. Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Es handelt sich um Nettobeträge, welchen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
    • 9.2. Die vereinbarte Vergütung wird mit Rechnungsstellung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Firma Easy-Express stellt dem Kunden eine entsprechende Rechnung. Die Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Firma Easy-Express berechtigt, den Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ist Firma Easy-Express berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Firma Easy-Express bleibt es nachgelassen, einen darüberhinausgehenden, nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, Firma Easy-Express nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    • 9.3. Im Fall von unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Kostensteigerung, die auf Änderungen von Gesetzen, anderen öffentlich-rechtlicher Normen oder sonstigen äußeren
      Einflüssen beruhen (z.B. Erhöhung der Mineralöl-, Kfz- oder CO2-Steuer, Maut), werden die Parteien die Preise neu verhandeln.

  10. Haftung, Haftungsausschluss, Versicherung
    • 10.1. Unsere Haftung richtet sich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der aktuell gültigen Verfassung bzw. den gesetzlichen Bestimmungen des HGB
      §407f. und für grenzüberschreitende Verkehrsaufträge nach dem CMR.
    • 10.2. Grundsätzlich deckt Easy-Express keine Versicherung des Versandgutes für den Auftraggeber ein, es sei denn, der Auftraggeber wünscht schriftlich diese Eindeckung. In diesem
      Fall besteht gegen entsprechendes Entgelt die Möglichkeit des Abschlusses einer wertabhängigen Warentransportversicherung, die im Falle von Verlust oder Beschädigung den vollen Warenwert abdeckt, je nachdem bis maximal € 50.000,00 je Schadensfall.
    • 10.3. Für Aufträge von Verbrauchern, bei Übergabe von für den Versand ausgenommen Güter nach Ziff. 5 der AGB sowie für gebrauchte Güter übernimmt Easy-Express und deren
      Systempartner keine Haftung.
    • 10.4. Easy-Express haftet nicht für Folgeschäden bzw. Folgekosten, mit Ausnahme von Personenschäden.
    • 10.5. Easy-Express haftet nicht für Schäden, die auf Easy-Express nicht zurechenbaren Umständen beruhen. Hierzu gehören insbesondere solche Schäden, die durch höhere Gewalt
      (z. B. Erdbeben, Sturm, Flut, Nebel, Krieg, Flugzeugunglück, Embargo), Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhe, Handlungen oder Unterlassungen von Personen, die weder
      Mitarbeiter noch Erfüllungsgehilfe von Easy-Express sind (insbesondere Auftraggeber, Empfänger, Zollbeamte etc.), Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen verursacht wurden.
    • 10.6. Beruht ein Schaden darauf, dass der Auftraggeber Easy-Express fehlerhafte oder unvollständige Daten oder gar keine Daten (rechtzeitig) überlassen hat, oder Easy-Express durch den Auftraggeber Ware übergeben worden ist, deren Übernahme ausgeschlossen worden ist, entfällt eine Haftung der Firma Easy-Express, mit Ausnahme von Personenschäden.
    • 10.7. Easy-Express weist ausdrücklich darauf hin, dass bei verzögerter Abfahrt beim Auftraggeber bedingt durch Fehler in der Abwicklung des Auftraggebers Schadenersatzansprüche Dritter entstehen können, da dadurch Verspätungen im System insgesamt auftreten können.
      Easy-Express behält sich ausdrücklich vor, diese Schadenersatzansprüche Dritter, die gegen sie geltend gemacht werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.
    • 10.8. Im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb Europas gelten die Vorschriften über die Haftung der CMR (Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
      internationalen Straßengüterverkehr).
    • 10.9. Im internationalen Luftfrachtverkehr/Express-Service haftet Easy-Express weder dem Grunde nach der Höhe nach weitgehender als der Luftfrachtführer gegenüber seinem Vertragspartner. Im Einzelfall kann es aufgrund der geltenden Haftungsbeschränkungen zu „Unterdeckungen“ bei Verlust oder Beschädigung der Güter/Waren kommen. Hierauf wird
      ausdrücklich hingewiesen.
    • 10.10. Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluss gemäß den
      Ziffern 7 unterliegen.

  11. Haftungsansprüche und Verjährung
    • 11.1. Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend
      gemacht werden.
    • 11.2. Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren.

  12. Bestimmungen für die Zollabfertigung
    Der Versender bzw. Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender bzw. Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Versender bzw. Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Drittbeförderer wird die Firma Easy-Express oder der Transporteur, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Die Firma Easy-Express wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders bzw. Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender bzw. der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Für Routinezollabfertigungen oder besondere Zollabfertigungen werden Tarifzuschläge gemäß Preisliste der Firma Easy-Express oder gemäß gesonderter Vereinbarung im Einzelfall erhoben. Sollten keine Regelungen getroffen worden sein, so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.

  13. Datenschutz
    Zur Sicherstellung der Transportleistung ist die Firma Easy-Express berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten.
    Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die die Firma Easy-Express erbringt, vorgenommen werden. Soweit notwendig, ist die Firma Easy-Express berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen bzw. Zollbehörden weiterzuleiten. Der Versender bzw. Auftraggeber erklärt sich mit der Datenerfassung und Datenverarbeitung sowie Übermittlung einverstanden.

  14. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
    Der Versender bzw. Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Firma Easy-Express aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich
    um Ansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder von der Firma Easy-Express als berechtigt anerkannt wurden.

  15. Schriftform
    Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  16. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zur ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

  17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Sitz der Firma Easy-Express, sofern dem keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Gerichtsstand ist für 77694 Kehl zuständige Gericht.
    Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Deutschem Recht.